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KAPITEL 1

Artikel 1

1.1 In Übereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Schweiz (Art. 60ff.) wurde 1971 eine internationale Vereinigung mit dem Namen “Liga Europäischer wissenschaftlicher Bibliotheken” (nachstehend als LIBER – Ligue des Bibliothèques européennes de recherche bezeichnet) für unbestimmte Dauer ins Leben gerufen. Ihren Sitz hat sie am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

1.2 Diese Statuten sind eine ergänzte Fassung der ursprünglichen Statuten aus dem Jahr 1971 und danach vorgenommener Überarbeitungen.


KAPITEL 2 – ZEIL UND AUFGABE DER VEREINIGUNG

Artikel 2

2.1 LIBER ist eine nichtstaatliche Vereinigung der wissenschaftlichen Bibliotheken Europas unter der Schirmherrschaft des Europarates. Sie besitzt Beraterstatus beim Europarat.

2.2 LIBER vertritt und fördert die Interessen der wissenschaftlichen Bibliotheken Europas. Das allgemeine Ziel von LIBER ist es, den wissenschaftlichen Bibliotheken in Europa dabei zu helfen, ein über nationale Grenzen hinweg funktionalen funktionierendes Netz zu bilden, um die Erhaltung des europäischen Kulturerbes zu sichern, den Zugang zu den Beständen in europäischen wissenschaftlichen Bibliotheken zu verbessern und effizientere Informationsdienste in Europa einzurichten.

Artikel 3

3.1 Um diese Ziele zu erreichen,

a) repräsentiert LIBER die Interessen der europäischen wissenschaftlichen Bibliotheken (National- und Universitäts-bibliotheken im besonderen), wann und wo immer es nötig erscheint;

b) ist LIBER bestrebt, Bereiche zu identifizieren und zu definieren, in denen gemeinsame Bemühungen notwendig sind und initiiert Aktivitäten allein oder in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen oder nichtstaatlichen, nationalen oder internationalen Organisationen;

c) unterstützt LIBER die Verbesserung der beruflichen Qualifikation in wissenschaftlichen Bibliotheken durch Konferenzen, Seminare, Arbeitsgruppen und Publikationen. LIBER unterstützt spezielle Projeckte und Entwicklungsvorhaben; LIBER sucht engen Kontakt zwischen den Bibliotheken und einzelnen Berufsangehörigen in Europa herzustellen;

d) fördert LIBER die Standardisierung auf Gebieten, in denen die Kooperation zwischen den Bibliotheken von besonderer Bedeutung ist, z. B. die Bibliotheksautomatisierung;

e) spielt LIBER – gestützt auf den gemeinsamen Kenntnis- und Erfahrungsschatz ihrer Mitgliedsbibliotheken – eine aktive Rolle bei der Entwicklung von langfristigen Entwicklungsvorstellungen für die Bildung eines Netzes der europäischen wissenschaftlichen Bibliotheken.

3.2 Um diese Aufgaben aktiv zu erfüllen, ermutigt LIBER ihre Mitglieder, ihre Arbeit zu unterstützen, indem sie den Sachverstand der einzelnen Mitgliedsbibliotheken einbringen.


KAPITEL 3 – MITGLIEDSCHAFT

Artikel 4 – Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Zulassung als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

4.2 Arten der Mitgliedschaft sind: institutionelle, assozierte, persönliche und Ehrenmitgliedschaft.

4.3.1 Die institutionelle Mitgliedschaft steht den wisserschaftlichen Bibliotheken in den Ländern offen, die Mitglieder oder assoziierte Mitglieder des Europarates sind und folgenden Gruppen angehören:

  • National-, Staats- und Landesbibliotheken
  • Universitätsbibliotheken
  • Bibliotheken von Hochschulen und anderen Einrichtungen, die Lehre und Forschung auf Postgraduiertenniveau durchführen
  • Öffentliche Bibliotheken mit bedeutenden wissenschaftlichen Beständen.

Der Vorstand kann aufgrund besonderer Entscheidung auch solchen nichtkommerziellen Organisationen oder Institutionen institutionelle Mitgliedschaft gewähren, die sich mit speziellen Interessenbereichen wissenschaftlicher Bibliotheken beschäftigen.

4.3.2 Assoziierte Mitgleidschaft steht Bibliothekesorganisationen, Konsortien und kommerziellen Unternehmen offen, die Dienste für wissenschaftliche Bibliotheken anbieten.

4.3.3 Persönliche Mitgliedschaft steht Fachbibliothekaren/-innen offen, die in wissenschaftlichen Bibliotheken arbeiten oder gearbeitet haben.

4.3.4 Ehrenmitgliedschaft kann nach besonderem Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verliehen werden.

Artikel 5 – Rechte der Mitglieder

5.1 Nur institutionelle Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung zu wählen, in den Vorstand gewählt zu werden und Kandidaten für die Wahl vorzuschlagen.

5.2 Institutionelle, assoziierte und persönliche Mitglieder sind berechtigt, LIBER-Publikationen nach dem jeweiligen, von Zeit zu Zeit überprüften Beschluss des Vorstandes kostenlos zu erhalten.

Artikel 6 – Jährliche Mitgliedsbeiträge

6.1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Artikel 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann beendet werden

7.1 durch Austrittserklärung zum Ende des Jahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist und dei Zahlung aller Gelder, die LIBER zustehen;

7.2 durch Ausschluss durch den Vorstand, u.a. in dem Fall, dass ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen für mehr als ein Jahr nicht nachgekommen ist. Gegen die Entscheidung kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, vorausgesetzt, dass der Vorstand davon eine Woche vorher in Kenntnis gesetzt worden ist.


KAPITEL 4 – VERWALTUNG UND FÜHRUNG VON LIBER

Artikel 8

8.1 Die Organe von LIBER sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Fachabteilungen.

Artikel 9 – Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung wird durch alle institutionellen LIBER-Mitglieder gebildet.

9.2 Der Mitgliedsbeitrag berechtigt die Institution dazu, sich in der Mitgliederversammlung durch eine nominierten Delegierten vertreten zu lassen, der das Wahlrecht für die Institution wahrnimmt. Andere anwesende Delegierte der Institition in der Vollversammlung haben Beobachterstatus.

9.3 Eine Institution, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein kann, kann ihr Wahlrecht auf ein anderes Mitglied oder auf den Vorsitzenden übertragen, die als Bevollmächtigte handeln. Die Institution muss das Sekretariat in voraus von ihren Absicht unterrichten, dass sie ihr Wahlrecht zu delegieren wünscht und den Namen des Bevollmächtigten schriftlichen an das Sekretariat melden.

Artikel 10 – Verantworklichkeiten der Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist das Führungsgremium der Vereinigung.

10.2 Sie ist die Berufungsinstanz in jeder Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.

10.3 Sie erhält und genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes.

10.4 Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters entgegen und billigt inn.

10.5 Sie nimmt den Rechenschaftsbericht der Rechnungsprüfer entgegen und genehmigt ihn; sie bestellt Rechnungsprüfer für den Rechenschaftsbericht des folgenden Jahres.

10.6 Sie wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Vorsitzenden der Fachabteilungen und die Mitglieder des Vorstandes.

10.7 Sie setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest sowie die zusätzlichen Beiträge für die Mitgliedschaft in den Abteilungen.

10.8 Sie nimmt die Berichte der Abteilungen, der Expertengruppen und ständigen Ausschüsse des Vorstandes entgegen.

10.9 Ihr werden die Jahresbudgets und Arbeitsprogramme der Abteilungen vorgelegt, die sie genehmigt.

10.10 Sie hat das Recht, die Satzung zu überarbeiten und die Vereinigung aufzulösen.

Artikel 11 – Sitzungen der Mitgliederversammlung

11.1 Die Versammlung tritt einmal im Jahr zusammen sowie immer dann, wenn der Vorstand sid einberuft oder ein Fünftel der institutionellen Mitglieder ihre Einberufung beantragt.

11.2 Der Generalsekretär trägt Sorge dafür, dass Ankündigungen, die sich auf die Tagesordnung der Generalversammlung beziehen, den Mitgliedern nach den folgenden Regeln zagehen:

11.3 Der Vorstand hat die Befugnis, bis zu zwei Personen als zusätzliche Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren, deren Amtszeit, abhängig von der Entscheidung des Vorstands über eine erneute Kooptation, jener gewählter Mitglieder des Vorstands entspricht. Der Vorstand hat auch die Befugnis, bis zu zwei Personen als beratende Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Solche Berater besitzen kein Stimmrecht im Vorstand, sondern haben Beobachterstatus.

11.4 Ankündigungen, die Nominierungen für den Vorstand, die Fachgruppen und die Expertengruppen enthalten, werden den Mitgliedern spätestens am letzten Tag des Monats Februar des Wahljahres zugeschickt.

Nominierungen können bis spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Mitgliederversammlung beim Generalsekretär schriftliche widerrufen werden.

11.5 Der Generalsekretär verteilt die Wahlzettel an die Mitglieder zusammen mit der Ankündigung der Generalversammlung.

11.6 Der Generalsekretär verkündet am Anfang der Mitgliederversammlung die Namen der Kandidaten. Die Wahl erfolgt durch die in der Versammlung anwesenden Mitglieder oder deren designierte Vertreter.

Artikel 12 – Rechnungsprüfer

12.1 Die Versammlung wählt Rechnungsprüfer, die keine Mitglieder des Vorstands sind, für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Rechnungsprüfer können wiedergewählt werden.

12.2 Die Rechnungsprüfer legen jedes Jahr der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

Artikel 13 – Der Vorstand

13.1 Die Vereinigung wird durch einen Vorstand geführt, der aus 11 Mitgliedern besteht, die alle aus Institutionen kommen, die Mitglieder der Vereinigung sind:

(I) Der Präsident, der von der Generalversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt wird, er kann für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden kann;

(II) Der direkte Vorgänger im Amt, der für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Präsidentenamt oder bis zur Wahl eines neuen Präsidenten seinen Dienst versieht;

(III) Der Vizepräsidente, der von der Generalversammlung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren gewählt wird, nach dem er für eine weitere Amtszeit von nicht mehr als zwei Jahren wiedergewählt werden kann;

(IV) Die vier Vorsitzenden der Abteilungen als ex officio-Mitglieder;

(V) Vier Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren gewählt werden. Jedes Mitglied kann für eine oder zwei Amtszeiten von nicht mehr als zwei Jahren wiedergewählt werden.

13.2 Der Vorstand kann zwischen den Wahlen freiwerdende Stellen provisorisch durch Kooptierung bis zur nächsten Wahl besetzen.

13.3 Der Vorstand hat die Befugnis, Repräsentanten internationaler Organisationen, wie der des Europarates und der Europäischen Kommission als beratende Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Solche Berater besitzen kein Stimmrecht im Vorstand, sondern haben Beobachterstatus.

13.4 Dem Vorstand steht der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident vor. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Generalsekretär und den Schatzmeister, deren Amtszeit der Dauer ihrer ordentlichen Mitgliedschaft im Vorstand entspricht.

13.5 Der Vorstand gibt sich innerhalb der Grenzen der vorliegenden Statuten eine Geschäftsordnung; er hat die Befugnis, bestimmte Aufgaben an die Amtsträger von LIBER und an gewählte Mitglieder des Vorstandes zu übertragen.

Artikel 14 – Verantwortlichkeiten des Vorstandes

14.1 Der Vostand leitet alle Aktivitäten von LIBER.

14.2 Er bestimmt und überwacht die Publikationsrichtlinien von LIBER.

14.3 Er entscheider über alle Vorgänge, die die Verwaltung von LIBER betreffen.

14.4 Von allen Sitzungen des Vorstandes werden Protokolle erstellt.

14.5 Der Generalsekretär des Vorstandes verfasst einen Jahresbericht für die Generalversammlung über die Aktivitäten des Vorstandes.

Artikel 15 – Sitzungen des Vorstandes

15.1 Der Vorstand trifft sich, wenn der Vorsitzende ihn einberuft oder zwei Mitglieder eine Sitzung beantragen.

15.2 Für die Beschlussfähigkeit sind mindestens sechs Mitglieder des Vorstands, einschliesslich des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden notwendig.

Artikel 16 – Ständige Ausschüsse des Vorstandes

16.1 Der Vorstand kann ständiger Ausschüsse einrichten, wenn sie ihm für die Geschäftsführung der Vereinigung angebracht erscheinen.

16.2 Er kann aus der allgemeinen Mitgliedschaft Personen für die ständigen Ausschüsse kooptieren, aber jeder Ausschuss muss von einem Mitglied des Vorstandes geleitet werden.

16.3 Die ständigen Ausschüsse berichten dem gesamten Vorstand.

Artikel 17 – Ausschüsse für besondere Aufgaben

17.1 Der Vorstand kann Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen, wenn er sie für die Förderung der Arbeit der Vereinigung benötigt.

17.2 Der Vorstand kann jede Person zum Mitglied eines Ausschusses für besondere Aufgaben machen, doch muss der Ausschuss von einem Mitglied der Vereinigung einberufen werden.

17.3 Jeder Ausschuss für besondere Aufgaben berichtet dem Vorstand. Er besteht nur für den vom Vorstand es bestimmten Zeitraum zur Durchführung seiner Aufgabe.

Artikel 18 – Die Fachabteilungen

18.1 Die Vereinigung setzt sich aus vier Fachabteilungen zusammen: Erschliessung und Benutzung, Bestandsaufbau, Bestandserhaltung sowie Bibliotheksmanagement und -verwaltung.

18.2 Jede der Abteilungen ist gegenüber den Generalversammlung für die Entwicklung von fachlichen Arbeitsprogrammen verantwortlich, für die Organisation von Mitglieder- und Expertentreffen und für die Förderung der Ziele von LIBER innerhalb des jeweiligen Arbeitsbereiches.

18.3 Jedes institutionelle Mitglied kann in jeder der Abteilungen durch einen benannten Repräsentanten nach Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages für die Mitgliedschaft vertreten sein. Die Mitgliederversammlung soll normalerweise die Vertretung in zwei Abteilungen im Rahmen des allgemeinen Mitgliedsbeitrages zulassen. Institionelle Mitglieder haben die Möglichkeit, bei Zahlung einer zusätzlichen Gebühr, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, sich in zwei weiteren Fachabteilungen vertreten zu lassen.

18.4 Jede Fachabteilung wird durch ein Komitee geleitet, das sich aus dem Vorsitzenden, dem Sekretär und drei ordentlichen Mitgliedern zusammensetzt. Alle müssen Repräsentanten von institutionellen Mitgliedern sein.

18.5 Der Vorsitzende der Abteilung wird von den Mitgliedern der Generalversammlung gewählt. Der Vorsitzende ist normalerweise vier Jahre im Amt und kann für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren wiedergewählt werden.

18.6 Der Sekretär und die drei ordentlichen Mitglieder der Fachgruppe werden von den Mitgliedern der Fachabteilung gewählt und sind jeweils für vier im Amt. Sie können in dem Jahr, in dem ihre Amtszeit ausläuft, nicht wiedergewählt werden.

18.7 Für die Fachabteilungen finden alle zwei Jahre Wahlen statt. Zwei Mitglieder jeder Abteilung scheiden in jedem Wahljahr normalerweise aus.

18.8 Jede Fachabteilung legt ein Jahresbudget vor, um ihre Ausgaben nachzuweisen. Sie stellt eine Arbeitsprogramm für fünf Jahre auf; sie unterbreitet das Budget und das Arbeitsprogramm der Jahresversammlung zur Zustimmung. Sie legt der Versammlung einen Jahresbericht über die Aktivitäten im abgelaufenen Jahr vor.

Artikel 19 – Expertengruppen

19.1 Jede Abteilung kann Expertengruppen zur Unterstützung ihrer Arbeit einsetzen.

19.2 Eine Expertengruppe kann nur nach einer formellen Empfehlung der Fachabteilung an den LIBER-Vorstand eingesetzt werden und bedarf dessen Zustimmung.

19.3 Jede Expertengruppe wird von einem Vorsitzenden, einem Sekretär und drei weiteren Mitgliedern der Abteilung geleitet, die alle von den Mitgliedern der Abteilung in der Mitgliederversammlung nominiert und gewählt werden. Die Amtsträger der Expertengruppen bleiben normalerweise für einen Zeitraum von zwei Jahren im Amt und können für eine weitere Amtszeit von zwei Jahren wiedergewählt werden. Die Gruppe hat das Recht, zwei weitere Mitglieder zu kooptieren, die maximal zwei Jahre im Amt sind. Kooptierte Mitglieder können Experten ausserhalb der LIBER-Mitgliedschaft sein.

19.4 Die Expertengruppe ist verantwortlich für die Aufstellung eines Arbeitsprogramms. Jede Gruppe legt ihr Programm der Fachabteilung zu Begutachtung vor. Sie arbeitet entsprechend den von der Abteilung verabschiedeten Programmen.

19.5 Die Expertengruppe kann öffentliche Sitzungen, Seminare, Konferenzen und Arbeitsbesuche in Bibliotheken veranstalten. Sie kann auch Führer, Standards und Informationsblätter veröffentlichen, legt aber alle Publikationsvorhaben der Fachabteilung zur Genehmigung vor.


KAPITEL 5 – FINANZEN

Artikel 20

20.1 Die Finanzierung von LIBER setzt sich zusammen aus:

(i) den Mitgliedsbeiträgen

(ii) den Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen

(iii) finanziellen Zuwendungen und Geschenken sowie Vermächtnissen

(iv) ad-hoc-Zuwendungen

20.2 Die Buchführung endet jeweils am 31. Dezember. Sie wird in der Währung des Landes getätigt, in dem der Schatzmeister seinen Wohnsitz hat.


KAPITEL 6 – REVISION DER STATUTEN

Artikel 21

21.1 Die Revision der Satzung und die Auflösung der Vereinigung kann durch zwei Drittel der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertreter in der Generalversammlung beschlossen werden oder durch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen von allen Mitgliedern bei einer schriftlichen Abstimmung.

21.2 Die Ankűndigung einer Revision der Statuten oder der Auflösung der Vereinigung wird den Mitgliedern spätestens am letzten Tag des Monats Februar des Jahres der Mitgliederversammlung zugeschickt. Normalerweise soll dabei eine Frist von mindestens 4 Monaten gesetzt werden.

21.3 Sollte es zu einer Aufhebung kommen, bestimmt die Mitgliederversammlung entsprechend den Zielen der Vereinigung darüber, wie das Vermögen verwendet werden soll.

Artikel 22

Alle Angelegenheiten, die von den Statuten nicht geregelt sind, sollen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen mit Billigung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

Artikel 23

Diese Statuten wurden am 7. Juli 1994 in Gőttingen von LIBER angenommen.

Diese Version ist die korrigierte Version und wurde an der Web site im September 2004 angebracht.